RS OGH 1983/5/26 7Ob568/83, 3Ob595/84, 8Ob675/88, 8Ob1517/91, 9Ob63/07s, 5Ob191/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1983
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Norm

ABGB 1052 A
ABGB §1053
ABGB §1062

Rechtssatz

Die Fälligkeit der Kaufpreiszahlungspflicht hängt nicht von der Zusendung einer Rechnung ab, und auch die (zwischen Kaufleuten) nach den Maßstäben des § 914 ABGB von der Rechtsprechung bejahte vertragliche Nebenpflicht zur Legung einer Faktura (SZ 24/119) steht nicht im synallagmatischen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, sodaß ihre Nichterfüllung dem Käufer nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu verschaffen vermag. Die Fälligkeit der Kaufpreiszahlungspflicht wird nur ausnahmsweise dann bis zum Erhalt der Faktura oder sonst bis zur ziffernmäßigen Bekanntgabe der Kaufpreisforderung hinausgeschoben, wenn der Käufer ohne Mitteilung des Verkäufers die ziffernmäßige Höhe seiner Kaufpreisschuld nicht wissen kann. (Bydlinski in Klang 2. Auflage IV/2, 338 f).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 568/83
    Entscheidungstext OGH 26.05.1983 7 Ob 568/83
    Veröff: EvBl 1983/148 S 547
  • 3 Ob 595/84
    Entscheidungstext OGH 20.03.1985 3 Ob 595/84
    Auch; nur: Die Fälligkeit der Kaufpreiszahlungspflicht wird nur ausnahmsweise dann bis zum Erhalt der Faktura oder sonst bis zur ziffernmäßigen Bekanntgabe der Kaufpreisforderung hinausgeschoben, wenn der Käufer ohne Mitteilung des Verkäufers die ziffernmäßige Höhe seiner Kaufpreisschuld nicht wissen kann. (Bydlinski in Klang 2. Auflage IV/2, 338 f). (T1) Veröff: SZ 58/45
  • 8 Ob 675/88
    Entscheidungstext OGH 24.11.1988 8 Ob 675/88
    nur: Die Fälligkeit der Kaufpreiszahlungspflicht hängt nicht von der Zusendung einer Rechnung ab. (T2); Beisatz: Auch nicht von dem darin in Abweichung von der Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung vom Verkäufer einseitig erklärtem Zahlungstag oder Zahlungstermin. (T3)
  • 8 Ob 1517/91
    Entscheidungstext OGH 07.03.1991 8 Ob 1517/91
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Angemessenheit der Nachfrist eine solche des speziellen Einzelfalls. Mangels anderer Vereinbarung kann der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises sogleich fordern, wodurch die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eintritt. (T4)
  • 9 Ob 63/07s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 Ob 63/07s
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Mangels anderer Vereinbarung kann der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises sogleich -in der Regel nach Übergabe des Kaufgegenstandes- fordern, wodurch die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eintritt. (T5)
  • 5 Ob 191/18a
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 191/18a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020047

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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