Norm
ZPO §411 GRechtssatz
Die Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein Rekurs als unzulässig zurückgewiesen wird, ist nicht davon abhängig, ob dieser Beschluß auch einer anderen Partei des Verfahrens zugestellt wurde (die bereits die unzulässig angefochtene Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ließ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0041325Dokumentnummer
JJR_19830526_OGH0002_0070OB00601_8300000_001