RS OGH 1983/5/26 6Ob786/82, 11Os114/95

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Veröffentlicht am 26.05.1983
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Norm

ABGB §869 BIIj
GmbHG §41

Rechtssatz

Die Stimmrechtsausübung als solche ist nicht als Rechtsgeschäft zu behandeln, das nach § 879 ABGB anfechtbar sein könnte. Wohl aber wäre die Beurteilung von Rechtshandlungen zur Ausführung eines Gesellschaftsbeschlusses dieser Beurteilung zugänglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016729

Dokumentnummer

JJR_19830526_OGH0002_0060OB00786_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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