Norm
ABGB §869 BIIjRechtssatz
Die Stimmrechtsausübung als solche ist nicht als Rechtsgeschäft zu behandeln, das nach § 879 ABGB anfechtbar sein könnte. Wohl aber wäre die Beurteilung von Rechtshandlungen zur Ausführung eines Gesellschaftsbeschlusses dieser Beurteilung zugänglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016729Dokumentnummer
JJR_19830526_OGH0002_0060OB00786_8200000_001