Norm
KO §19 Abs2Rechtssatz
Unter "Gericht" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist das Konkursgericht zu verstehen. Maßgebend für die Entscheidung, ob eine Sicherheitsleistung zu verlangen ist oder nicht, ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Bedingung und die voraussichtliche Zahlungsfähigkeit des Klägers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064310Dokumentnummer
JJR_19830526_OGH0002_0070OB00608_8300000_001