RS OGH 1983/5/26 7Ob608/83

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Veröffentlicht am 26.05.1983
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Norm

KO §19 Abs2

Rechtssatz

Unter "Gericht" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist das Konkursgericht zu verstehen. Maßgebend für die Entscheidung, ob eine Sicherheitsleistung zu verlangen ist oder nicht, ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Bedingung und die voraussichtliche Zahlungsfähigkeit des Klägers.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 608/83
    Entscheidungstext OGH 26.05.1983 7 Ob 608/83
    Veröff: EvBl 1983/150 S 548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064310

Dokumentnummer

JJR_19830526_OGH0002_0070OB00608_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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