Norm
GmbHG §41Rechtssatz
Mängel, deren Geltendmachung des Gesetz der befristeten Anfechtung durch die im § 41 GmbHG ausgestaltete Klage unterwirft, können nicht mit Erfolg außerhalb der erwähnten Klage geltend gemacht werden, weil sonst der Zweck der befristeten Geltendmachung in einer bestimmten prozessualen Form und mit bestimmten materiellrechtlichen Wirkungen vereitelt würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060145Dokumentnummer
JJR_19830526_OGH0002_0060OB00786_8200000_002