Norm
RabG §1Rechtssatz
Auch das (bloße) Anbieten eines Preisnachlasses läßt auf die Bereitschaft des Anbietenden schließen, diesen Nachlaß dann auch tatsächlich einzuräumen, und rechtfertigt deshalb regelmäßig eine vorbeugende Unterlassungsklage, mit welcher dem Beklagten (auch) das Gewähren eines solchen Rabattes verboten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0071701Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00311_8300000_003