RS OGH 1983/5/31 4Ob343/83, 4Ob336/87 (4Ob337/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1983
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Norm

UWG §7 B
UWG §7 C
UWG §7 F1
UWG §7 F2

Rechtssatz

Die Behauptung, ein Rechtsanwalt setze sich für die Wahrung der Interessen seines Klienten nicht voll ein, ist als Vorwurf der Verletzung von Vertragspflichten und Standespflichten eine herabsetzende Tatsachenbehauptung über Leistungen des Rechtsanwaltes, die geeignet ist, den Betrieb des Unternehmens - dieser Begriff ist hier im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt insbesondere auch die freien Berufe - zu schädigen. "Schadensregulierungsverein".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 343/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 343/83
  • 4 Ob 336/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 336/87
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0079140

Dokumentnummer

JJR_19830531_OGH0002_0040OB00343_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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