Norm
ABGB §1157 Abs1Rechtssatz
Für eine Ausdehnung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auf vermögensrechtliche Interessen des Arbeitnehmers ist in Österreich vor allem Strasser eingetreten, welcher dem demonstrativen Charakter der in § 1157 ABGB enthaltenen Aufzählung der Schutzobjekte nachgewiesen und aus den Grundsätzen von Treue und Glauben, der Billigkeit und der Verkehrssitte sowie aus dem sozialen Charakter des Arbeitsverhältnisses einen allgemeine Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Obsorge auch für eingebrachtes Arbeitnehmereigentum abgeleitet hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PKWEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021649Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00035_8200000_007