TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/13 B2434/97

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Veröffentlicht am 13.06.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan Nr 4 der Gemeinde Scharnstein vom 21.09.90
Oö RaumOG 1972 §21
Oö RaumOG 1972 §16

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Widmung eines Grundstücks als Betriebsbaugebiet in einem Flächenwidmungsplan; kein Verbot einer derartigen Widmung angesichts der Kennzeichnung des Grundstücks als Braunes Hinweisgebiet im gültigen Gefahrenzonenplan; keine Verfahrensmängel bei Zustandekommen des Flächenwidmungsplans

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 763/7, KG Viechtwang, auf welchem ein von ihr bewohntes Einfamilienhaus errichtet ist.

Mit Ansuchen vom 28. April 1997 beantragte die Firma S R & Söhne GmbH & CO KG die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau einer Produktionshalle sowie diverse Umbauarbeiten auf dem Grundstück Nr. 892, Baufläche .457, KG Viechtwang. Diese Baubewilligung wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Scharnstein mit Bescheid vom 9. Juni 1997 erteilt. Die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Scharnstein vom 4. Juli 1997 abgewiesen. Einer Vorstellung an die Oberösterreichische Landesregierung wurde mit Bescheid vom 11. August 1997 keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2.1. In der Beschwerde wird behauptet, dass in dem von der mitbeteiligten Partei eingebrachten Bauansuchen diverse Umbauarbeiten nicht exakt festgehalten seien, sodass das Ausmaß und der Umfang dieser Umbauarbeiten im Bereich der bereits bestehenden Betriebsanlage nicht nachvollzogen werden könne. Aus diesem Grund können die von der Betriebsanlage in weiterer Folge ausgehenden Beeinträchtigungen nicht abgeschätzt werden. Auch auf Grund bereits bestehender Emissionen durch Lärm bzw. Luftschadstoffe sei eine wesentliche Beeinträchtigung bzw. Wertminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eingetreten.

2.2. Die Beschwerde behauptet weiters die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans Nr. 4 der Gemeinde Scharnstein, soweit das Grundstück Nr. 892 und die Baufläche .457, KG Viechtwang, als Betriebsbaugebiet ausgewiesen sind.

2.2.1. Die Widmung dieser Gebiete hätte auf Grund der Vorgaben des §16 OÖ ROG 1972 nicht zustande kommen dürfen. Das gegenständliche Betriebsbaugebiet läge im "braunen Hinweisbereich" gemäß dem gültigen Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung. Schon aus diesem Grund hätte die Widmung nicht erfolgen dürfen. Weiters wird vorgebracht, dass sich das nunmehr geplante Bauvorhaben innerhalb der Grenzen der mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. April 1984 erlassenen wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutz des Wasservorkommens im Almtal (BGBl. Nr. 78/1984) befände. Auch aus diesem Grund hätte eine derartige Widmung nicht erlassen werden dürfen. Auf Grund dieser Umstände sei dem Flächenwidmungsplan eine ausreichende Grundlagenforschung nicht zugrunde gelegt worden; außerdem habe der Bürgermeister der sich aus §22 OÖ ROG 1972 ergebenden Verpflichtung, alle fünf Jahre durch öffentliche Kundmachung jedermann aufzufordern, allfällige Änderungen zum Flächenwidmungsplan einzubringen, nicht entsprochen.

2.2.2. Unter Hinweis auf §21 OÖ ROG 1972 werden noch Mängel im Verfahren des Zustandekommens des Flächenwidmungsplans behauptet. Den Planungsträgern sei keine hinreichende Frist zur Stellungnahme gewährt worden; die Planauflage habe gemäß §21 Abs4 OÖ ROG 1972 zumindest teilweise zeitgleich mit der Frist zur Stellungnahme der Planungsträger stattgefunden. Eine derartige Vorgangsweise sei gesetzwidrig, da es den Planungsorganen nicht möglich gewesen wäre, die von den verschiedenen Dienststellen abgegebenen Stellungnahmen bei der Planerstellung zu berücksichtigen. Weiters wird noch behauptet, dass die gegenständliche Flächenwidmung überhaupt ohne entsprechendes Verfahren gemäß §21 OÖ ROG 1972 durchgeführt worden sei.

3. Die Oberösterreichische Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie verweist in Bezug auf die behauptete Verletzung des Eigentumsrechts auf §31 Abs6 der OÖ Bauordnung 1994, wonach Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Diese Bestimmung sei auf bauliche Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen - wie im vorliegenden Fall -, anzuwenden.

4. Die Gemeinde Scharnstein legte die Akten betreffend das Zustandekommen des Flächenwidmungsplans 1972 vor und erläutert in einem Schriftsatz die geschichtliche Entwicklung der einzelnen Widmungen auf der nunmehr behaupteterweise gesetzwidrig als Betriebsbaugebiet gewidmeten Fläche. Die Akten hinsichtlich des Zustandekommens des Flächenwidmungsplans Nr. 4 wurden von der Gemeinde Scharnstein im Verfahren B164/00 (selbe Beschwerdeführerin) vorgelegt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan Nr. 4 der Gemeinde Scharnstein ist das Grundstück Nr. 892 sowie die Baufläche .457, KG Viechtwang, als Bauland/Betriebsbaugebiet ausgewiesen. Dieser Flächenwidmungsplan wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Scharnstein am 21. September 1990 und 30. August 1991 beschlossen und von der Oberösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 30. September 1991 aufsichtsbehördlich genehmigt. Der dem Flächenwidmungsplan Nr. 4 vorausgehende Flächenwidmungsplan 1972 wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Scharnstein am 8. Juni 1979 beschlossen und von der Oberösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 10. Juli 1979 aufsichtsbehördlich genehmigt. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass die gegenständliche Fläche schon in diesem Flächenwidmungsplan als Betriebsbaugebiet ausgewiesen war. Aus dem Schriftsatz der Gemeinde Scharnstein ergibt sich auch, dass das gegenständlich betroffene Areal der Firma R im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Scharnstein aus dem Jahr 1969 als Industriegebiet ausgewiesen war. Aus den Akten ergibt sich weiters, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin etwa 250 m vom nunmehr beantragten Bauprojekt der Firma R entfernt ist.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplans Nr. 4 der Gemeinde Scharnstein. Wenn vorgebracht wird, dass das betroffene Grundstück im so genannten "braunen Hinweisbereich" des gültigen Gefahrenzonenplans der Wildbach- und Lawinenverbauung liege, so ist dem zu entgegnen, dass ein derartiger Gefahrenzonenplan als forstliche Raumplanung des Bundes die Gemeinde bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes formell nicht bindet (vgl. VfSlg. 15.136/1998). Im Übrigen liegt das betroffene Grundstück nicht im Bereich einer Gefahrenzone, sondern in einem "Braunen Hinweisbereich". Gemäß §7 lita der Gefahrenzonenpläne-Verordnung sind die Braunen Hinweisbereiche jene Bereiche, hinsichtlich derer anlässlich von Erhebungen festgestellt wurde, dass sie vermutlich anderen als von Wildbächen und Lawinen hervorgerufenen Naturgefahren, wie Steinschlag oder nicht im Zusammenhang mit Wildbächen und Lawinen hervorgerufenen Naturgefahren, oder nicht im Zusammenhang mit Wildbächen oder Lawinen stehende Rutschungen, ausgesetzt sind. Ein aus der Sicht der überörtlichen Planung erforderliches Verbot bestimmter Widmungen ergibt sich aus der Kennzeichnung als Braunes Hinweisgebiet nicht. Aus dem Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Scharnstein vom 4. Juli 1997 geht hervor, dass in einem Braunen Hinweisgebiet allenfalls ein fachliches Gutachten der Flussbauleitung der Alm erforderlich sein könnte. Deshalb ist im Verfahren sowohl die Wildbach- und Lawinenverbauung Salzkammergut als auch die Gebietsbauleitung Gmunden (Flussbauleitung) zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle nachweislich eingeladen worden; diese haben dem Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei zugestimmt.

Wenn in der Beschwerde ein Widerspruch der Widmung Betriebsbaugebiet zur Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Jänner 1984 betreffend die Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Trinkwasservorkommen im Almtal, BGBl. Nr. 78/1984, behauptet wird, so ist ihr Folgendes zu entgegnen: Es trifft zwar zu, dass das gegenständliche Betriebsbaugebiet innerhalb des von der genannten Verordnung abgesteckten Gebietes liegt. Diese Verordnung zielt allerdings darauf ab, der Trinkwassergewinnung den Vorzug vor allen anderen wasserwirtschaftlichen Interessen einzuräumen (§1). Die §§3 und 4 regeln die Handhabung verschiedener Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes. Es kann daher aus dieser Verordnung weder die Zulässigkeit noch die Unzulässigkeit einer Widmung als Betriebsbaugebiet in einem Flächenwidmungsplan abgeleitet werden.

2.2. Soweit in der Beschwerde Verfahrensmängel bezüglich des Zustandekommens des Flächenwidmungsplanes behauptet werden, so treffen auch diese nicht zu:

Verletzungen der Bestimmungen über die Auflage des Planentwurfs und ihrer öffentlichen Kundmachung führen nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 8463/1978, 9150/1981, 10.208/1984 sowie 12.785/1991) dann zur Gesetzwidrigkeit der Flächenwidmungsplanänderung, wenn dadurch die Unterrichtung der betroffenen Gemeindebürger über die beabsichtigten Planungsmaßnahmen beeinträchtigt wird.

§21 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972 (OÖ ROG 1972), lautet:

"§21

Verfahren

(1) Bei Abfassung des Flächenwidmungsplanes hat die Gemeinde den in Betracht kommenden Dienststellen, die der Gemeinde bekannte Planungsinteressen des Bundes (§15 Abs11) wahrzunehmen haben, ferner der Landesregierung, den benachbarten Gemeinden, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landarbeiterkammer für Oberösterreich, sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes, von denen bekannt ist, daß deren Interessen berührt werden, sowie hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen der zuständigen Bezirksgrundverkehrskommission innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Absicht, einen Flächenwidmungsplan aufzustellen, ist überdies vom Bürgermeister durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel mit der Aufforderung kundzumachen, daß jeder Planungsträger innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist seine Planungsinteressen dem Gemeindeamt (Magistrat) schriftlich bekanntgeben kann. Diese Kundmachung kann, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem Blatt erfolgen.

(3) Bei Abfassung eines Bebauungsplanes gelten die Abs1 und 2 sinngemäß.

(4) Vor Beschlußfassung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes durch den Gemeinderat ist der Plan durch sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen, die mit dem Plan dem Gemeinderat vorzulegen sind. Auf die Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme und die Möglichkeit der Einbringung von Anregungen oder Einwendungen ist durch Anschlag an der Amtstafel mindestens zwei Wochen vor und überdies während der Auflage und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem hinzuweisen. Eine Beschlußfassung des Planes in einer anderen als der zur Einsichtnahme aufgelegenen Fassung ist nur nach vorheriger Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig, sofern durch die Änderung nicht nur Anregungen oder Einwendungen von Betroffenen entsprochen werden soll, die für andere keine Rückwirkungen haben.

... "

Aus den vorgelegten Akten ergibt sich folgender Verfahrensablauf: Der Bürgermeister der Gemeinde Scharnstein hat mit Kundmachung vom 8. Juni 1989 im Sinne des §22 Abs1 OÖ ROG 1972 verlautbart, dass in der Zeit von 9. Juni 1989 bis 4. August 1989 jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, allfällige Anregungen auf Änderungen des Flächenwidmungsplanes einbringen kann. Mit einer Verständigung des Bürgermeisters der Gemeinde Scharnstein vom 22. Juni 1990 wurde den sogenannten überörtlichen Planungsträgern im Sinne des §23 Abs3 iVm §21 Abs1 OÖ ROG 1972 Gelegenheit geboten, zum Flächenwidmungsplan eine Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahmefrist endete am 3. August 1990. Mit Kundmachung vom 25. Juli 1990 wurde öffentlich darauf hingewiesen, dass gemäß den Bestimmungen des §21 Abs4 OÖ ROG 1972 in der Zeit von 9. August 1990 bis einschließlich 20. September 1990 der aufliegende Flächenwidmungsänderungsplan eingesehen werden kann. In der Sitzung des Gemeinderates am 21. September 1990 wurde schließlich der Flächenwidmungsplan Nr. 4 beschlossen. Mit Bescheid vom 30. September 1991 wurde dieser Flächenwidmungsplan von der Oberösterreichischen Landesregierung als Aufsichtsbehörde genehmigt. Er wurde am 7. Oktober 1991 kundgemacht und ist seit 23. Oktober 1991 rechtswirksam.

Die behaupteten Verfahrensmängel bezüglich des Planauflageverfahrens gemäß §21 OÖ ROG 1972 sind daher für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Die Frist zur Stellungnahme für die überörtlichen Planungsträger hat am 22. Juni 1990 begonnen und bis 3. August 1990 gedauert, somit vor dem 9. August 1990 geendet. Dass bereits mit Kundmachung vom 25. Juli 1990 - also noch während der den überörtlichen Planungsträgern eingeräumten Frist zur Stellungnahme - auf die Planauflage hingewiesen wurde, ist im Hinblick darauf unbedenklich, dass jedenfalls in der Zeit vom 4. August bis 9. August allfällige Stellungnahmen überörtlicher Planungsträger hätten berücksichtigt werden können.

3. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (zB VfSlg. 10.370/1985, 11.470/1987).

Wie schon in der Gegenschrift der belangten Behörde ausgeführt wird, ist das Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, einen verfassungsrechtlich nicht erlaubten Eingriff in das Eigentumsrecht darzustellen.

Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung (Verfahren), Wasserrecht, Forstwesen, Wildbäche, Lawinen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2434.1997

Dokumentnummer

JFT_09999387_97B02434_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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