Norm
ABGB §692Rechtssatz
Die Unzulänglichkeit des Nachlasses ist im Prozess vom Erben (hier von der beklagten Verlassenschaft) zu beweisen; der Beweis kann auch durch die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens erbracht werden, die jedoch im Prozess nicht bindend sind, sodass im Prozess weitere Beweise angeboten werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012663Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009