Norm
ABGB §1157 Abs1Rechtssatz
Historischer Ausgangspunkt und Kernbereich der sogenannten "Fürsorgepflicht" des Arbeitgebers war der Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers, wie er seither vor allem in den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes BGBl 1972/234 und der dazu erlassenen Verordnung konkretisiert worden ist, aber etwa auch der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Unglücksfall oder zur regelmäßigen Gewährung eines Erholungsurlaubes zugrunde liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021660Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020