Norm
StPO §281 Abs1 Z4 BRechtssatz
Die dem Schöffengericht durch die Nichterledigung eines Antrags unterlaufene Formverletzung (Z 4 erster Fall) konnte, weil ein hier gerechtfertigt gewesenes abweisendes Zwischenerkenntnis zu keiner Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten geführt hätte, nach Lage des Falles unzweifelhaft keinen ihm nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben (§ 281 Abs 3 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0099821Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022