RS OGH 1983/5/31 10Os80/83, 10Os43/87, 14Os33/11a, 11Os53/15a (11Os141/15t), 14Os38/17w, 14Os32/22w

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Veröffentlicht am 31.05.1983
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Norm

StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §281 Abs3

Rechtssatz

Die dem Schöffengericht durch die Nichterledigung eines Antrags unterlaufene Formverletzung (Z 4 erster Fall) konnte, weil ein hier gerechtfertigt gewesenes abweisendes Zwischenerkenntnis zu keiner Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten geführt hätte, nach Lage des Falles unzweifelhaft keinen ihm nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben (§ 281 Abs 3 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0099821

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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