Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Die Schäden die ein Arbeitnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit, wie es insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ist, erleidet, sind "mit der Erfüllung (des Arbeitsauftrages) verbunden" und daher "arbeitsadäquat". Sie sind daher dem Arbeitnehmer in analoger Anwendung des § 1014, zweiter Halbsatz (2. Fall) ABGB auch dann zu ersetzen, wenn dem Arbeitgeber daran kein Verschulden angelastet werden kann. Geht es dabei um den Ersatz des Schadens, den der Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt mit seinem eigenen Kraftfahrzeug erlitten hat, dann bedarf es darüber hinaus noch der Beantwortung der weiteren Frage, ob diese Benützung des eigenen Fahrzeuges dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers oder aber dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Es kommt vor allem darauf an, ob der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers ein eigenes Fahrzeug einsetzen und so das damit verbundene Unfallsrisiko selbst hätte tragen müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AN, AG, Auto Kfz PKWEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019589Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00035_8200000_003