Norm
ABGB §692Rechtssatz
Eine Legatsreduktion (gegebenenfalls auf Null) tritt ein, wenn und insoweit die (mit dem gemeinen Wert zu schätzenden) Nachlassaktiven nach Abzug der (mit dem gemeinen Wert anzusetzenden) Nachlasspassiven und anderen pflichtmäßigen Auslagen (das sind die Schulden des Erblassers einschließlich der familienrechtlichen Schulden - §§ 98 f, 142, 795 f ABGB - und der Schulden an den Erben, die Begräbniskosten, die Kosten der Verlassenschaftsabhandlung und die Pflichtteilsansprüche) nicht ausreichen, um alle Vermächtnisse zu begleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012654Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2012