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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §10 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer und Mag. Franz Hintringer, Rechtsanwälte in Linz, Graben 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. März 2001, Zl. VerkR-394.170/1-2001-Be/Sei, betreffend Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2000 auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung auf Grund seiner im Jahr 1997 in Kamerun erteilten Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 23 Abs. 3 FSG abgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 28. März 2001 zugestellt wurde, nicht auferlegt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Zurücknahme einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1995, Zl. 90/10/0041), die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1997, Zl. 96/02/0144). Ob die Partei zu dem Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. erneut das erwähnte Erkenntnis vom 29. März 1995).
Es ist daher im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Beschwerdeführer - die diesbezügliche Erklärung ist Aktenbestandteil - am 21. März 2001 die Zurückziehung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erklärte. Die Zurückziehung der Berufung wurde noch am selben Tag von der Bundespolizeidirektion Linz, mit Begleitschreiben vom 21. März 2001, der belangten Behörde übermittelt, war somit jedenfalls bei der Erstbehörde an diesem Tag eingelangt und damit noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (durch Zustellung am 28. März 2001) wirksam.
War aber die Berufung wirksam zurückgezogen, dann durfte die belangte Behörde darüber nicht mehr bescheidmäßig absprechen. Die inhaltliche Entscheidung über die Berufung macht den angefochtenen Bescheid objektiv rechtswidrig. Da mit dem angefochtenen Bescheid lediglich der rechtskräftige erstinstanzliche Ausspruch wiederholt wurde und dem Beschwerdeführer Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt wurden, wurde er durch ihn nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt (vgl. erneut das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 29. März 1995, mit weiteren Nachweisen).
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als im Ergebnis unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am13. August 2003
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110202.X00Im RIS seit
08.09.2003