RS OGH 1983/5/31 4Ob35/82, 4Ob180/85, 9ObA504/87, 9ObA173/89, 9ObA139/89, 9ObA222/90, 9ObA184/95, 9O

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Veröffentlicht am 31.05.1983
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Norm

ABGB §1014

Rechtssatz

§ 1014 ABGB verpflichtet den Gewaltgeber zum Schadenersatz, soweit es um die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäftes - also um eine Art "Betriebsgefahr" - geht; er umfaßt nur den "ex causa mandati", nicht aber auch den "ex occasione mandati" entstandenen Schaden. Auch der Arbeitgeber hat also dem Arbeitnehmer aus diesem Rechtsgrund nur die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschäden zu ersetzen, welche das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklichen, nicht aber auch andere Nachteile, die der Arbeitnehmer nur zufällig ("gelegentlich" seiner Arbeitsverrichtung) erleidet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 35/82
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 35/82
    Vgl; Beisatz: Ch Klein, Der dienstbedingte Sachschaden des Arbeitnehmers, DRdA 1983,34. (T1) Veröff: SZ 56/86 = DRdA 1984/1 S 32 (Jabornegg) = EvBl 1983/154 S 572 = JBl 1984,391 (zustimmend Hanreich, JBl 1984,361) = ZAS 1985,14 )siehe auch Schrank, Betriebsrisiko und arbeitsrechtliche Wertordnung ZAS 1985,8) = Arb 10268
  • 4 Ob 180/85
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 180/85
    nur: Auch der Arbeitgeber hat also dem Arbeitnehmer aus diesem Rechtsgrund nur die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschäden zu ersetzen, welche das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklichen, nicht aber auch andere Nachteile, die der Arbeitnehmer nur zufällig ("gelegentlich" seiner Arbeitsverrichtung) erleidet. (T2) Beisatz: Gilt auch im Fall der Schadensverlagerung. (T3) Veröff: RdW 1986,152 = JBl 1986,468 = DRdA 1988,132 (Jabornegg) = Arb 10495 = ZAS 1987,85 (Kerschner)
  • 9 ObA 504/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 504/87
    Vgl auch; Veröff: SZ 61/45 = JBl 1988,331 = EvBl 1988/106 S 501 = Arb 10664
  • 9 ObA 173/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 173/89
    Vgl auch
  • 9 ObA 139/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 ObA 139/89
    Beisatz: Die Ersatzpflicht des Arbeitgebers ist nur bei Vorsatz des Arbeitnehmers ausgeschlossen, während bei Schuldlosigkeit des Arbeitnehmers (oder bei einer ihm unterlaufenen entschuldbaren Fehlleistung) der Arbeitgeber vollen Schadenersatz zu leisten hat. (T4) Veröff: ZVR 1991/107 S 279 = RdW 1989,342 = Arb 10784 = ZAS 1991/8 S 57 (Oberdorfer)
  • 9 ObA 222/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 9 ObA 222/90
    Beis wie T4; Beisatz: Fällt hingegen dem Dienstnehmer ein Versehen, also nur Fahrlässigkeit zur Last, ist der Umfang allfälliger Ersatzansprüche des Dienstnehmers nach den im § 2 Abs 1 DHG angeführten Kriterien zu beurteilen. (T5) Veröff: JBl 1991,329 = Arb 10901
  • 9 ObA 184/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 9 ObA 184/95
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 68/212
  • 9 ObA 2136/96z
    Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2136/96z
    Auch
  • 9 Ob 2160/96d
    Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 Ob 2160/96d
    Vgl auch; Beisatz: Es sind aber nur Schäden erfaßt, die der Arbeitnehmer an von ihm zur Ausführung der Arbeit im Interesse des Arbeitgebers eingesetzten Sachen erlitten hat. (T6)
  • 9 ObA 46/97y
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 46/97y
    nur T2
  • 9 ObA 122/98a
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 122/98a
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 71/172
  • 9 ObA 326/99b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 326/99b
    Beisatz: Hier: Geschäftsführer einer GmbH. (T7) Beisatz: Risken, die zwar durchaus solche, nämlich relevante Schadensbegünstigungen sind, sollen dem Auftragnehmer oder Arbeitnehmer keineswegs durch § 1014 ABGB (sondern höchstens im bescheidenen Rahmen des § 1015 ABGB) abgenommen werden, wenn sie ihn auch ohne jeden Zusammenhang mit irgendeiner Auftrags- oder Dienstvertragserfüllung treffen. Es geht also um die Abgrenzung zum persönlichen Lebensbereich oder Lebensaufwand oder zum "allgemeinen Lebensrisiko". (T8) Beisatz: Hier: Verfahrenskosten eines GmbH-Geschäftsführers. (T9); Veröff: SZ 73/20
  • 1 Ob 16/01m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 16/01m
    nur: § 1014 ABGB verpflichtet den Gewaltgeber zum Schadenersatz, soweit es um die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäftes - also um eine Art "Betriebsgefahr" - geht; er umfaßt nur den "ex causa mandati", nicht aber auch den "ex occasione mandati" entstandenen Schaden. (T10)
  • 8 ObA 81/03z
    Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 ObA 81/03z
    Auch; Beisatz: Die Haftung nach § 1014 ABGB setzt generell nur dann ein, wenn der Schaden mit der Erfüllung des Auftrages "verbunden" ist. (T11)
  • 2 Ob 134/09h
    Entscheidungstext OGH 04.03.2010 2 Ob 134/09h
    Auch; Auch Beis wie T11; Beisatz: Das später im Schaden verwirklichte Risiko darf nicht bloß mit der Tätigkeit als solcher, sondern es muss spezifisch mit der im Rahmen der Auftragserfüllung gesetzten Aktivität verbunden sein. (T12)
  • 6 Ob 167/13x
    Entscheidungstext OGH 15.05.2014 6 Ob 167/13x
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Kommissionsgeschäft. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019747

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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