Norm
StVO §36Rechtssatz
Die Bedeutung der von den Verkehrsposten zum Zwecke der Verkehrsregelung abgegebenen Armzeichen ist in den §§ 36, 37, 41 und 76 Abs 3 StVO 1960 ausdrücklich normiert. Maßgebend für die Verkehrsteilnehmer ist ausschließlich das in diesen Zeichen zum Ausdruck kommende Gebot oder Verbot (hier: Verkehrsposten vor dem Schutzweg innerhalb des Kreuzungsbereiches).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0075231Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0020OB00133_8300000_001