Norm
DO.A §72 Abs5Rechtssatz
Mit der "besonderen Entschädigung" nach § 72 Abs 5 und 6 DO.A wird - ebenso wie mit dem amtlichen Kilometergeld nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete - nur der Aufwand für den "normalen" Betrieb des Kraftfahrzeuges, nicht aber auch das Risiko seiner unfallbedingten Beschädigung oder Zerstörung abgegolten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0055159Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00035_8200000_012