Norm
RabG §12Rechtssatz
Ein Verband muß nicht nur satzungsgemäß der Förderung gemeinsamer gewerblicher Interessen dienen, sondern eine solche Tätigkeit auch wirklich ausüben. Ob dazu das Verfolgen von Wettbewerbsverstößen ausreicht oder ob im Sinne der deutschen Judikatur die satzungsmäßigen Interessen des Verbandes "auch in anderer Weise durch Einsatz von Mitarbeitern und Sachmitteln gefördert werden müssen", braucht jedoch diesmal nicht weiter erörtert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0071845Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017