Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Für die Gefahr einer Irreführung hinsichtlich der Herkunft einer Ware kommt es auch darauf an, ob eine Aufklärung von nichtinformierten Personen durch den Händler über die ausländische Herkunft der Waren erwartet werden kann. Es ist dabei zu unterscheiden, ob eine solche Frage eine wesentliche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes betrifft und nicht - wie hier - bloß ein allfälliges Motiv für den Kaufentschluß ist. - "Austria-A".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078307Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00344_8300000_001