Norm
UWG §1 D3aRechtssatz
Ist die Ware bereits auf dem Markt und im Verkehr als solche bekannt, liegt die für die Beurteilung des Vorliegens einer sklavischen Nachahmung zur fordernde Verkehrsbekanntheit auch dann vor, wenn das Publikum die Ware nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Würde man letzteres nämlich verlangen, dann wäre eine Abgrenzung zum Ausstattungsschutz nach § 9 Abs 3 UWG unmöglich und es bedürfte der Rechtsfigur der sklavischen Nachahmung gar nicht. - "Thonet-Sessel".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078394Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00335_8300000_004