Norm
ZPO §226 VRechtssatz
Hilfsweise gestellte Klageansprüche (Eventualbegehren) sind nur dann zulässig, wenn über sie in derselben Verfahrensart zu verhandeln ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0037665Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021