Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Wenn die Auftraggeberin (AG) für den Unfallschaden des Auftragnehmers (AN) gerade deshalb nach § 1014 ABGB zweiter Halbsatz, ABGB einzustehen hat, weil dieser sein Fahrzeug in ihrem Betätigungsbereich einsetzen mußte und dabei schon nach der Art dieser Tätigkeit der ständigen Gefahr einer Beschädigung seines Eigentums ausgesetzt war, dann muß sie ihn für das ihm übertragene Unfallsrisiko nach den gleichen Grundsätzen entlasten, wie sie bei Beschädigung eines dem AN von ihr zur Verfügung gestellten (Dienstfahrzeuges) Fahrzeuges zur Anwendung kämen. Der Grundsätze des DHG (§ 2 Abs 1) kommen zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019543Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00035_8200000_002