RS OGH 1983/5/31 4Ob311/83

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Veröffentlicht am 31.05.1983
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Norm

UWG §14 B1

Rechtssatz

Die Meinung, daß der Kläger durch die Unterlassung einer Abmachung gegen Treu und Glauben verstoßen und damit sein Klagerecht verloren habe, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. Auch die zur Begründung dieser Auffassung angeführte Lehre und Rechtsprechung der BRD geht davon aus, daß es zwar einer allgemeinen Gepflogenheit entspreche, vor der Einleitung eines Rechtsstreites den Verletzter zunächst abzumahnen, daß aber der Kläger hiezu rechtlich nicht verpflichtet sei; wer sofort auf Unterlassung klage, laufe allerdings Gefahr, daß sich der Verletzte durch sofortige Anerkennung seiner Unterlassungspflicht mit gleichzeitiger Sicherheit durch eine Vertragsstrafe seiner Kostenlast entziehe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0079413

Dokumentnummer

JJR_19830531_OGH0002_0040OB00311_8300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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