Norm
ABGB §26Rechtssatz
Verletzen Gesellschafter, Geschäftsführer und Prokuristen einer Gesellschaft mbH ein mit dieser Gesellschaft vereinbartes Konkurrenzverbot (hier: Verbot des Vertriebes von Kfz konkurrierender Marken), so muss sich auf Grund ergänzender Vertragsauslegung die Gesellschaft mbH diese Verstöße gegen das vereinbarte Konkurrenzverbot zurechnen lassen, zumal es die Gesellschaft mbH in der Hand hatte, das vertragswidrige Verhalten zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009169Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021