- 4 Ob 335/83
Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 335/83
Beisatz: Thonet-Sessel (T1) Veröff: ÖBl 1983,134 (zustimmend Schönherr)
- 4 Ob 337/84
Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 337/84
Beisatz: Mart Stam-Stuhl (T2) Veröff: ÖBl 1985,24 = GRURInt 1985,684 = MR 1992,21 (Anmerkung M Walter, 31)
- 4 Ob 347/86
nur: Zur wettbewerblichen Eigenart ist es notwendig, dass das Erzeugnis bestimmte Gestaltungen oder Merkmale aufweisen muss, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen. Die den Gegenstand der Nachahmung bildende Ware muss also auch in Verkehr gesetzt und dadurch bekannt geworden sein, wobei aber eine Verkehrsgeltung etwa im Sinne des
§ 9 Abs 3 UWG nicht erforderlich ist. (T3)
- 4 Ob 322/87
Veröff: ÖBl 1987,156
- 4 Ob 367/86
nur T3; Veröff: ÖBl 1988,10
- 4 Ob 343/86
nur T3; Beisatz: "Easy-Rider" - "Easy-Walker" - Schuhe. (T4) Veröff: ÖBl 1988,41
- 4 Ob 413/87
Beisatz: Klimt-Leuchten (T5) Veröff: WBl 1988,303 = ÖBl 1989,39
- 4 Ob 17/88
nur T3; Beisatz: Geschütztes Pub (T6)
- 4 Ob 102/88
nur T3
- 4 Ob 35/89
- 4 Ob 105/89
nur T3
- 4 Ob 164/90
nur T3
- 4 Ob 14/91
nur T3; Beisatz: 7-Früchte Müsliriegel (T7) Veröff: ecolex 1991,330
- 4 Ob 123/91
nur T3; Veröff: MR 1992,120
- 4 Ob 5/92
nur: Hinsichtlich des nachgemachten Produktes ist eine wettbewerbliche Eigenart und damit zusammenhängend - zumindest in der Regel - eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. Zur wettbewerblichen Eigenart ist es notwendig, dass das Erzeugnis bestimmte Gestaltungen oder Merkmale aufweisen muss, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen. Die den Gegenstand der Nachahmung bildende Ware muss also auch in Verkehr gesetzt und dadurch bekannt geworden sein, wobei aber eine Verkehrsgeltung etwa im Sinne des
§ 9 Abs 3 UWG nicht erforderlich ist. (T8) Veröff: ÖBl 1992,19 = WBl 1992,266
- 4 Ob 127/92
nur T3
- 4 Ob 91/93
nur T3
Veröff: SZ 66/91
- 4 Ob 8/94
Auch; Beisatz: Fehlt bei EKG-Elektroden. (T9)
- 4 Ob 11/94
Auch; Beisatz: Hier: Hemden (T10)
- 4 Ob 36/95
Auch; nur T8; Beisatz: Die wettbewerbliche Eigenart ist, ebenso wie zumindest eine gewisse Verkehrsbekanntheit, Voraussetzung für die Verwechslungsgefahr. Verwechslungsgefahr wiederum ist ein Tatbestandsmerkmal der sittenwidrigen Nachahmung (vermeidbaren Herkunftstäuschung). (T11)
- 4 Ob 2085/96p
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2085/96p
Auch; nur T8; Beis wie T11; Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T12)
- 4 Ob 109/99d
Vgl auch; Beis wie T11 nur: Die wettbewerbliche Eigenart ist, ebenso wie zumindest eine gewisse Verkehrsbekanntheit, Voraussetzung für die Verwechslungsgefahr. (T13)
- 4 Ob 84/99b
Auch; Beis wie T11 nur: Die wettbewerbliche Eigenart ist, ebenso wie zumindest eine gewisse Verkehrsbekanntheit, Voraussetzung für die Verwechslungsgefahr. (T14)
- 4 Ob 210/00m
Auch; nur: Hinsichtlich des nachgemachten Produktes ist eine wettbewerbliche Eigenart und damit zusammenhängend - zumindest in der Regel - eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. Zur wettbewerblichen Eigenart ist es notwendig, dass das Erzeugnis bestimmte Gestaltungen oder Merkmale aufweisen muss, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen. (T15)
- 4 Ob 126/01k
Vgl auch; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des
§ 9 UWG auf die Generalklausel zurückgegriffen werden kann, wenn die Zeichenverletzung eine sittenwidrige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinn des
§ 1 UWG ist. Allerdings ist für die Bejahung eines Verstoßes gegen die guten Sitten in Fällen, in denen die Verkehrsgeltung als Voraussetzung des kennzeichenrechtlichen Schutzes fehlt, Zurückhaltung geboten (siehe RS0121485). (T16)
- 4 Ob 65/02s
nur: Hinsichtlich des nachgemachten Produktes ist eine wettbewerbliche Eigenart und damit zusammenhängend - zumindest in der Regel - eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. (T17); Beis wie T13
- 4 Ob 45/04b
Auch; Beis wie T16; Beisatz: Sittenwidrigkeit bejaht, wenn die Kennzeichnung ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen. (T18)
- 4 Ob 141/09b
Auch
- 4 Ob 110/10w
Auch
- 4 Ob 80/19x
Vgl; Beisatz: Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kann durch seine tatsächliche hohe Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden. (T19)
Veröff: SZ 2019/62