Norm
MRG §14 Abs3Rechtssatz
Die Verweisung auf § 14 Abs 3 MRG in § 30 Abs 2 Z 6 MRG bedeutet nicht, dass das Eintrittsrecht infolge des Todes des Mieters bereits aktuell geworden sein muss. § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt vielmehr im Gegensatz zu § 30 Abs 2 Z 5 MRG voraus, daß der Mieter noch am Leben ist. Durch die Zitierung des § 14 Abs 3 MRG auch im § 30 Abs 2 Z 6 MRG soll nur der Personenkreis der Eintrittsberechtigten in gleicher Weise wie in § 30 Abs 2 Z 5 MRG bestimmt werden. Es kommt daher, wenn es an einem dringenden Wohnungsbedürfnis des Mieters im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG fehlt, auf das dringende Wohnungsbedürfnis einer der Personen an, denen im Falle des Ablebens des Mieters das Eintrittsrecht zustünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069770Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008