RS OGH 1983/6/1 1Ob625/83, 5Ob70/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1983
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Norm

JN §49 Abs2 Z5
MRG §37 Abs1 Z8

Rechtssatz

Bei der Neufassung der Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 5 JN wurde als selbstverständlich davon ausgegangen, daß das Begehren auf Bezahlung rückständiger Mietzinse stets in das streitige Verfahren gehört und § 37 Abs 1 Z 8 MRG diesen Anspruch nicht umfaßt. Letztere Bestimmung ist - sowohl für Ansprüche, die nach als auch für solche, die vor Inkrafttreten der ZPNov 1983 erhoben werden - nur anzuwenden, wenn der gestellte Antrag auf Entscheidung über die Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages lautet, nicht aber dann, wenn die Beantwortung dieser Frage nur in einem Verfahren auf Zahlung des Bestandzinses zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 625/83
    Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 625/83
    Veröff: EvBl 1984/28 S 93 = SZ 56/88
  • 5 Ob 70/83
    Entscheidungstext OGH 22.11.1983 5 Ob 70/83
    Auch; Beisatz: Hier: Zahlung der Betriebskosten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046768

Dokumentnummer

JJR_19830601_OGH0002_0010OB00625_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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