Norm
JN §49 Abs2 Z5Rechtssatz
Bei der Neufassung der Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 5 JN wurde als selbstverständlich davon ausgegangen, daß das Begehren auf Bezahlung rückständiger Mietzinse stets in das streitige Verfahren gehört und § 37 Abs 1 Z 8 MRG diesen Anspruch nicht umfaßt. Letztere Bestimmung ist - sowohl für Ansprüche, die nach als auch für solche, die vor Inkrafttreten der ZPNov 1983 erhoben werden - nur anzuwenden, wenn der gestellte Antrag auf Entscheidung über die Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages lautet, nicht aber dann, wenn die Beantwortung dieser Frage nur in einem Verfahren auf Zahlung des Bestandzinses zu erfolgen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046768Dokumentnummer
JJR_19830601_OGH0002_0010OB00625_8300000_002