RS OGH 1983/6/7 9Os142/82

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Veröffentlicht am 07.06.1983
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Norm

DevG §3
DevG §24 Abs1 litb

Rechtssatz

Verfügung ist auch jede Handlung, die dazu führt, daß ausländische Schuldner des Deviseninländers mit schuldbefreiender Wirkung an einen Dritten (im Ausland) leisten; weiters auch jede Verfügung von Inländern über das solcherart bei dem Dritten entstandene Guthaben, insbesondere die Entgegennahme von Zahlungen aus diesem Guthaben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054326

Dokumentnummer

JJR_19830607_OGH0002_0090OS00142_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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