Norm
DevG §3Rechtssatz
Verfügung ist auch jede Handlung, die dazu führt, daß ausländische Schuldner des Deviseninländers mit schuldbefreiender Wirkung an einen Dritten (im Ausland) leisten; weiters auch jede Verfügung von Inländern über das solcherart bei dem Dritten entstandene Guthaben, insbesondere die Entgegennahme von Zahlungen aus diesem Guthaben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054326Dokumentnummer
JJR_19830607_OGH0002_0090OS00142_8200000_002