Norm
WaffG §6 Abs1 Z2Rechtssatz
Außerordentliche Sicherungsmaßnahmen, die jeden Zugang zu der Waffe unmöglich machen, würden dem Zweck der Anschaffung einer Faustfeuerwaffe nicht entsprechen und die im Regelfall zu fordernde Sorgfaltspflicht bei der Verwahrung überspannen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0081995Dokumentnummer
JJR_19830608_OGH0002_0030OB00568_8300000_002