Norm
ABGB §1311 IIcRechtssatz
Ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, in dem Bestimmungen über die Aufbewahrung von Faustfeuerwaffen enthalten sind, besteht nicht. Zwar bestimmt § 6 Abs 1 Z 2 WaffG, daß eine Person als verläßlich anzusehen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird; daß die Gefährlichkeit von Waffen es erfordert, diese sorgfältig zu verwahren, sodaß sie unberufenen Personen (insbesonders Jugendlichen) nicht zugänglich sind, sagt aber noch nichts darüber aus, wie eine sorgfältige Verwahrung beschaffen sein soll. Hiebei kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027617Dokumentnummer
JJR_19830608_OGH0002_0030OB00568_8300000_001