RS OGH 1983/6/8 3Ob77/83, 3Ob24/97v, 2Ob2148/96p, 3Ob45/11f, 2Ob161/18t, 2Ob72/19f, 2Ob128/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1983
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Norm

ASVG §324 Abs3
LPfG §5 Abs1 Z1

Rechtssatz

Nach § 324 Abs 3 ASVG geht für die Zeit, in der ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim verpflegt wird, der Anspruch auf Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu achtzig Prozent des Pensionsanspruches auf den Träger der Sozialhilfe über (Legalzession); dem Pensionsberechtigten steht daher als pfändbares Pensionseinkommen überhaupt nur mehr der nicht vom Forderungsübergang erfaßte Teil seines Anspruches zu, so daß auch deshalb hier die Unpfändbarkeitsgrenze des § 5 Abs 1 Z 1 LPfG nicht erreicht wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 77/83
    Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 77/83
    Veröff: EvBl 1983/139 S 492
  • 3 Ob 24/97v
    Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 24/97v
    Gegenteilig; Beisatz: letzter Halbsatz (T1) Veröff: SZ 70/78
  • 2 Ob 2148/96p
    Entscheidungstext OGH 04.12.1997 2 Ob 2148/96p
    Auch; nur: Nach § 324 Abs 3 ASVG geht für die Zeit, in der ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim verpflegt wird, der Anspruch auf Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu achtzig Prozent des Pensionsanspruches auf den Träger der Sozialhilfe über. (T2);
    Beisatz: Die zeitlich kongruenten Ansprüche unterliegen der Legalzession. (T3)
  • 3 Ob 45/11f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2011/123
  • 2 Ob 161/18t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 2 Ob 161/18t
    nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Für diese Zeit steht dem Pensionsberechtigten als Einkommen nur mehr der nicht vom Forderungsübergang erfasste Teil seines Anspruchs zu. (T4); Veröff: SZ 2019/45
  • 2 Ob 72/19f
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 2 Ob 72/19f
    nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 2 Ob 128/19s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 128/19s
    Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0066396

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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