RS OGH 1983/6/8 3Ob71/83, 3Ob56/83, 3Ob38/87, 3Ob83/87 (3Ob84/87), 3Ob89/87, 3Ob48/88, 3Ob85/88, 3Ob

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Veröffentlicht am 08.06.1983
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Norm

EO §187

Rechtssatz

Ein Rekurs gegen den Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, kann, vereinfacht gesagt, nur in folgenden drei Fällen erhoben werden:

1. Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin anwesend, gehört zu den Personen, welche gemäß § 182 Abs 1 EO wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen waren, und macht eine Aktenwidrigkeit nach § 187 Abs 1 Satz 2 EO geltend.

2. Der Rechtsmittelwerber war anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen (wie oben 1.) und macht einen der im § 184 EO angeführten Umstände geltend, wegen dem er im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hatte.

3. Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin nicht anwesend und macht binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin iSd § 187 Abs 1 EO letzter Satz den im § 184 Abs 1 Z 3 EO angeführten Mangel geltend.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 71/83
    Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 71/83
  • 3 Ob 56/83
    Entscheidungstext OGH 25.05.1983 3 Ob 56/83
  • 3 Ob 38/87
    Entscheidungstext OGH 17.06.1987 3 Ob 38/87
  • 3 Ob 83/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 83/87
  • 3 Ob 89/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 3 Ob 89/87
    Veröff: JBl 1988,122 = ImmZ 1988,255
  • 3 Ob 48/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 3 Ob 48/88
    Beisatz: Die in § 187 Abs 1 letzter Satz normierte absolute Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin gilt nur für Rekurserhebung aus dem Grunde des § 184 Abs 1 Z 3 EO (Unterlassung der Verständigung). (T1)
  • 3 Ob 85/88
    Entscheidungstext OGH 22.06.1988 3 Ob 85/88
  • 3 Ob 198/88
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 198/88
  • 3 Ob 319/04i
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 319/04i
    Vgl auch
  • 3 Ob 321/05k
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 321/05k
    Beisatz: Diese Rechtsmittelbeschränkungen gelten auch für den Verpflichteten. (T2); Beisatz: Die gegen diese Rsp vorgetragenen, im Wesentlichen einer Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (RPflSlgE 1988/71) entnommenen Rechtsmittelargumente, auch ein von der betreibenden Partei gestellter Einstellungsantrag, der dem Richter in der Versteigerungstagsatzung, der der Verpflichtete fernblieb, nicht vorlag, berechtige das Rekursgericht dazu, den Zuschlag über Rekurs des Verpflichteten wegen analoger Anwendung des § 184 Abs 1 Z 4 EO (vom Einstellungsbeschluss auf den Einstellungsantrag) zu versagen, können nicht überzeugen. (T3)
  • 3 Ob 162/06d
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 162/06d
    Auch; Beisatz: Einstellungs- und Aufschiebungsanträge (allein) begründen keine Rekurslegitimation, weil es jeder Einstellungs- oder Aufschiebungswerber, über dessen Antrag vor dem Versteigerungstermin noch nicht stattgebend entschieden wurde, in der Hand hat, zum Versteigerungstermin zu erscheinen und dort eine allenfalls rechtswidrige Zuschlagserteilung zu verhindern, jedenfalls aber gegen eine rechtswidrige Zuschlagserteilung Widerspruch zu erheben und sich dadurch die Rekurslegitimation zu sichern (§§ 182, 187 EO). (T4); Beisatz: Das Verfahrensgesetz unterscheidet nicht zwischen einem unbedingten und einem nur unter Vorbehalt erteilten Zuschlag. (T5)
  • 3 Ob 85/07g
    Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 85/07g
    Auch; Beisatz: Hier: Rekursrecht des Erstehers. (T6)
  • 3 Ob 222/10h
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 222/10h
    Auch
  • 3 Ob 185/11v
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 185/11v
    Vgl auch; Auch Beis wie T1
  • 3 Ob 171/19x
    Entscheidungstext OGH 04.11.2019 3 Ob 171/19x
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003206

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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