Norm
EKHG §2 Abs2Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Bagger auf einer Baustelle mit eigener Motorkraft fährt, und zur Fortbewegung mit Ketten (Raupen) ausgerüstet ist, vermag für sich allein die Einstufung als Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 KFG 1967 nicht zu rechtfertigen. Ergibt sich aus den entsprechenden Urkunden (insbesondere Genehmigung des Fahrzeuges nach den §§ 28 ff KFG 1967 sowie allenfalls auch der Zulassung zum Verkehr nach den §§ 26 ff KFG 1967) nicht zweifelsfrei die Qualifikation des Baggers als Kraftfahrzeug im Sinne des §§ 1, 2 EKHG, § 2 KFG 1967, so ist im Sinne des § 1 Abs 4 KFG 1967 vorzugehen.
Anmerkung
Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0058082 zitiert werden.Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoIm RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012