RS OGH 1983/6/9 8Ob125/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1983
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Norm

EKHG §2 Abs2
KFG 1967 §1 Abs4
KFG 1967 §2 Z4

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Bagger auf einer Baustelle mit eigener Motorkraft fährt, und zur Fortbewegung mit Ketten (Raupen) ausgerüstet ist, vermag für sich allein die Einstufung als Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 KFG 1967 nicht zu rechtfertigen. Ergibt sich aus den entsprechenden Urkunden (insbesondere Genehmigung des Fahrzeuges nach den §§ 28 ff KFG 1967 sowie allenfalls auch der Zulassung zum Verkehr nach den §§ 26 ff KFG 1967) nicht zweifelsfrei die Qualifikation des Baggers als Kraftfahrzeug im Sinne des §§ 1, 2 EKHG, § 2 KFG 1967, so ist im Sinne des § 1 Abs 4 KFG 1967 vorzugehen.

Anmerkung

Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0058082 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 125/83
    Entscheidungstext OGH 09.06.1983 8 Ob 125/83
    Veröff: ZVR 1984/238 S 239

Schlagworte

Auto

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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