RS OGH 1983/06/09 8Ob125/83

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Veröffentlicht am 09.06.1983
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Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Bagger auf einer Baustelle mit eigener Motorkraft fährt, und zur Fortbewegung mit Ketten (Raupen) ausgerüstet ist, vermag für sich allein die Einstufung als Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 KFG 1967 nicht zu rechtfertigen. Ergibt sich aus den entsprechenden Urkunden (insbesondere Genehmigung des Fahrzeuges nach den §§ 28 ff KFG 1967 sowie allenfalls auch der Zulassung zum Verkehr nach den §§ 26 ff KFG 1967) nicht zweifelsfrei die Qualifikation des Baggers als Kraftfahrzeug im Sinne des §§ 1, 2 EKHG, § 2 KFG 1967, so ist im Sinne des § 1 Abs 4 KFG 1967 vorzugehen.

Entscheidungstexte
  • 8 Ob 125/83
    Entscheidungstext OGH 09.06.1983 8 Ob 125/83
    Veröff: ZVR 1984/238 S 239
Schlagworte
SW: Auto
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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