Norm
EGZPO ArtXLII IARechtssatz
Eines besonderen, aus der Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses abgeleiteten Hilfeanspruches auf Rechnungslegung bedarf es überhaupt nur dann, wenn der Berechtigte die erforderlichen Daten nicht schon anderweitig in Erfahrung bringen konnte und deshalb ohne deren Bekanntgabe durch den Verpflichteten gar nicht in der Lage wäre, seine Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu konkretisieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034907Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2018