RS OGH 1983/6/14 2Ob143/83, 2Ob57/98s, 2Ob181/11y, 2Ob170/12g

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Veröffentlicht am 14.06.1983
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Norm

EKHG §9 Abs2 D
EKHG §11
StVO §2 Abs1 Z26
StVO §46 Abs4 litc

Rechtssatz

Das Vorliegen einer besonderen Betriebsgefahr wird dann bejaht, wenn Umstände vorlagen, wegen der das Anhalten eine besondere gefährliche Situation herbeiführte; durch das Anhalten auf der Autobahn entsteht dann keine besondere Gefahr, wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, sodass die sonst auf Autobahnen gefahrenen hohen Geschwindigkeiten, wegen welcher ein auf der Fahrbahn befindliches Hindernis wesentlich gefährlicher ist als auf andere Straßen, nicht in Betracht kommt (hier: achtzig km/h).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058808

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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