Norm
EKHG §9 Abs2 DRechtssatz
Das Vorliegen einer besonderen Betriebsgefahr wird dann bejaht, wenn Umstände vorlagen, wegen der das Anhalten eine besondere gefährliche Situation herbeiführte; durch das Anhalten auf der Autobahn entsteht dann keine besondere Gefahr, wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, sodass die sonst auf Autobahnen gefahrenen hohen Geschwindigkeiten, wegen welcher ein auf der Fahrbahn befindliches Hindernis wesentlich gefährlicher ist als auf andere Straßen, nicht in Betracht kommt (hier: achtzig km/h).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058808Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013