RS OGH 1983/6/14 2Ob102/83

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Veröffentlicht am 14.06.1983
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Norm

ZPO §503 Z2 C2a
ZPO §503 Z2 C2c
ZPO §503 Z4 E4c4

Rechtssatz

Steht die Feststellung des Erstgerichtes, es könne eine bestimmte Tatsache nicht feststellen, mit seinen positiven Feststellungen in Widerspruch, weil sich aus diesen im Wege rechnerischer Schlußfolgerungen die bestimmte Tatsache feststellen läßt, dann kann das Berufungsgericht diesen Widerspruch ohne Umwürdigung von Beweisergebnissen und somit ohne Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinzip dadurch beheben, daß es die negative Feststellung durch die richtige Schlußfolgerung ersetzt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 102/83
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 2 Ob 102/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042989

Dokumentnummer

JJR_19830614_OGH0002_0020OB00102_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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