Norm
ZPO §503 Z2 C2aRechtssatz
Steht die Feststellung des Erstgerichtes, es könne eine bestimmte Tatsache nicht feststellen, mit seinen positiven Feststellungen in Widerspruch, weil sich aus diesen im Wege rechnerischer Schlußfolgerungen die bestimmte Tatsache feststellen läßt, dann kann das Berufungsgericht diesen Widerspruch ohne Umwürdigung von Beweisergebnissen und somit ohne Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinzip dadurch beheben, daß es die negative Feststellung durch die richtige Schlußfolgerung ersetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042989Dokumentnummer
JJR_19830614_OGH0002_0020OB00102_8300000_001