Norm
AngG §27 Z4 E4aRechtssatz
Die bloße Ankündigung einer Pflichtenvernachlässigung rechtfertigt eine Entlassung in aller Regel schon deshalb nicht, weil selbst eine bereits begangene Pflichtenvernachlässigung nur unter der Voraussetzung der Beharrlichkeit den Entlassungstatbestand des § 27 Z 4 AngG erfüllt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vorankündigung, Verweigerung, Weigerung, Dienstleistung, ArbeitsleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0029441Dokumentnummer
JJR_19830614_OGH0002_0040OB00065_8300000_001