Norm
ABGB §1072Rechtssatz
Gemäß § 1072 ABGB entsteht die Anbietungspflicht, wenn der Vorkaufsverpflichtete "wieder verkaufen will", was von der herrschenden Rechtsprechung und Lehre dahin verstanden wird, dass der Verpflichtete entweder bereits einen gültigen Kaufvertrag mit dem Dritten abgeschlossen hat oder aber ein bindendes Offert des Dritten vorliegt und der Verpflichtete verkaufen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020193Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019