Norm
EO §370 ERechtssatz
Die Bestimmung des § 41 lit b GBG betrifft demgegenüber in ihrem ersten Halbsatz ("vorgemerktes gerichtliches Erkenntnis") nur den Fall einer Vormerkung nach § 38 lit a GBG und in ihrem zweiten Halbsatz ("zuständige Behörde") nur den Fall einer Vormerkung nach § 38 lit c GBG. Die Rechtfertigung einer Vormerkung nach § 38 lit b GBG (der vorliegende Fall einer Exekution zur Sicherstellung) wird hingegen in § 41 lit b GBG (auch wenn dort von "den Fällen des § 38" schlechthin die Rede ist) nicht behandelt. § 38 lit b GBG stellt nur eine Verweisungsnorm dar, die besagt, daß auch durch das Exekutionsgericht die Vormerkung eines Pfandrechtes im Wege einer Exekution zur Sicherstellung "verfügt" werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004687Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00072_8300000_002