RS OGH 1983/6/15 3Ob572/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 GIII
ABGB §914 IIIb
ABGB §1158 IV
ABGB §1162 II

Rechtssatz

Fordert der DG, der einerseits nach dem Dienstvertrag des DN ( noch ) keine Möglichkeit besaß, das Dienstverhältnis aufzukündigen, diesen auf das Dienstverhältnis selbst aufzukündigen, also eine für ihn äußerst nachteilige Handlung zu setzen, wiewohl ein Anlaß hiezu nach den Feststellungen nicht bestanden hat und schwieg der über dieses Ansinnen schockierte DN zu dieser Aufforderung durfte dies für sich allein unter den gegebenen Umständen nicht als Zustimmung zu der vom DG gewünschten Vorgangsweise aufgefaßt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 572/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 572/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014501

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0030OB00572_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten