Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Fordert der DG, der einerseits nach dem Dienstvertrag des DN ( noch ) keine Möglichkeit besaß, das Dienstverhältnis aufzukündigen, diesen auf das Dienstverhältnis selbst aufzukündigen, also eine für ihn äußerst nachteilige Handlung zu setzen, wiewohl ein Anlaß hiezu nach den Feststellungen nicht bestanden hat und schwieg der über dieses Ansinnen schockierte DN zu dieser Aufforderung durfte dies für sich allein unter den gegebenen Umständen nicht als Zustimmung zu der vom DG gewünschten Vorgangsweise aufgefaßt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014501Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00572_8300000_001