RS OGH 1983/6/15 1Ob642/83, 8Ob620/85, 1Ob664/85, 3Ob529/89, 2Ob236/01x, 7Ob134/02k, 5Ob243/02z, 1Ob

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Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

ABGB §148 A

Rechtssatz

Es kann der zur Pflege und Erziehung berechtigte Elternteil, selbst wenn er finanziell hiezu imstande wäre, deshalb noch nicht verpflichtet werden, das Kind, das sich ständig im Ausland aufhält, dem anderen Elternteil - allein um ihm den persönlichen Verkehr mit seinem Kind zu erleichtern - an einem bestimmten Ort im Inland zuzuführen; der Besuchsberechtigte hat vielmehr selbst das Kind von dessen ständigem Aufenthaltsort abzuholen und dorthin zurückzubringen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 642/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 642/83
    Veröff: AnwBl 1983,719 (kritisch Grass)
  • 8 Ob 620/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 620/85
  • 1 Ob 664/85
    Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 664/85
    nur: Der Besuchsberechtigte hat selbst das Kind von dessen ständigem Aufenthaltsort abzuholen und dorthin zurückzubringen. (T1)
  • 3 Ob 529/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 3 Ob 529/89
    nur T1; Beisatz: Dies gilt insbesonders bei großer Entfernung. Unter besonderen Umständen kann aber auch dem Pflegeberechtigten zugemutet werden, die Fahrt mit dem Kind auf sich zu nehmen. Auch Pflegeeltern sind, wenn nicht anderes vertraglich vereinbart wurde, nicht ohne weiteres verpflichtet, den besuchsberechtigten leiblichen Eltern das Kind zur Ausübung ihres Besuchsrechtes zuzuführen. (T2)
  • 2 Ob 236/01x
    Entscheidungstext OGH 02.10.2001 2 Ob 236/01x
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 134/02k
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 134/02k
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diesbezüglich sind durch das KindRÄG 2001 keine Änderungen erfolgt. (T3)
    Beisatz: Nur unter besonderen Umständen könnte den Eltern ein Besuchsrecht in der Form eingeräumt werden, dass ihnen die Pflegeeltern das Kind bringen müssten, etwa wenn es den Pflegeeltern doch und leichter als den Eltern zumutbar wäre, auch noch diese Fahrten mit dem Kind auf sich zu nehmen. Dies ist eine Frage des Einzelfalles. (T4)
  • 5 Ob 243/02z
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 243/02z
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Auch Pflegeeltern sind, wenn nicht anderes vertraglich vereinbart wurde, nicht ohne weiteres verpflichtet, den besuchsberechtigten leiblichen Eltern das Kind zur Ausübung ihres Besuchsrechtes zuzuführen. (T5)
    Beisatz: Der Umstand, dass Pflegeeltern nicht ohne weiteres verpflichtet sind, den besuchsberechtigten leiblichen Eltern das Kind zur Ausübung ihres Besuchsrechtes zuzuführen, hat grundsätzlich keine ausschlaggebende Auswirkung auf die Frage der Häufigkeit der Besuchsrechtsausübung. (T6)
  • 1 Ob 58/03s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 58/03s
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 7 Ob 285/04v
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 285/04v
    nur T1; Beis wie T3; Beisatz: In Ausnahmefällen kann ein Besuchsrecht auch in der Form eingeräumt werden, dass der obsorgeberechtigte Elternteil das Kind dem Besuchsberechtigten zu bringen hat, wobei sowohl psychologische als auch wirtschaftliche und organisatorische Faktoren zu beachten sind. (T7)
  • 3 Ob 84/11s
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 84/11s
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T4 nur: Dies ist eine Frage des Einzelfalles. (T8)
  • 3 Ob 159/19g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 159/19g
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Voraussetzungen für diesen Ausnahmefall verneint. (T9)
  • 1 Ob 181/20d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 181/20d
    Beis wie T7; Beis wie T8
  • 1 Ob 225/21a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 1 Ob 225/21a
    Beis wie T7; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048002

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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