TE Vwgh Erkenntnis 2003/8/13 2002/11/0210

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;
95/05 Normen Zeitzählung;

Norm

ÖNORM S 5240-5;
StrSchG 1969 §11 idF 1996/657;
StrSchG 1969 §11;
StrSchG 1969 §17 Abs1;
StrSchG 1969 §17 Abs2;
StrSchG 1969 §4 Abs1 idF 1996/657;
StrSchG 1969 §4 Abs1;
StrSchG 1969 §5 Abs5;
StrSchG 1969 §5 Abs9;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. W in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 13. August 2002, Zl. 375.539/0-VII/17/2002, betreffend Vorschreibung einer weiteren Auflage gemäß § 11 Strahlenschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, einem Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, gemäß § 11 des Strahlenschutzgesetzes aufgetragen, die von ihm in seiner Ordination betriebene Panoramaröntgenanlage des Typs "Rotograph 230 EUR" in halbjährlichen Abständen gemäß ÖNORM S 5240 Teil 5 - Konstanzprüfung in der zahnmedizinischen Röntgenaufnahmetechnik - überprüfen zu lassen. Die aufgenommenen Prüfberichte seien bei der Röntgenanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen. Die erste Überprüfung habe längstens bis 30. März 2003 zu erfolgen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 17. Februar 1992 sei dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Strahlenschutzgesetz die Bewilligung für den Betrieb der genannten Panoramaröntgenanlage mit der Maßgabe erteilt worden, dass er die im Bescheid genannten Bedingungen und Auflagen erfülle bzw. einhalte. Die Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM (Patientenschutzrichtlinie) sehe in ihrem Art. 8 eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor dafür zu sorgen, dass unter anderem alle in Betrieb befindlichen radiologischen Ausrüstungen einer strengen Überwachung hinsichtlich des Strahlenschutzes unterstellt werden, geeignete Qualitätssicherungsprogramme und Ermittlungen der Patientendosis oder der verabreichten Aktivität vom Betreiber der radiologischen Anlage durchgeführt werden und dass Abnahmeprüfungen vor der ersten Benutzung der Ausrüstung zu medizinischen Zwecken und anschließende Leistungsprüfungen in regelmäßigen Zeitabständen nach jeder größeren Wartungsmaßnahme durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer habe zutreffend erkannt, dass diese Richtlinie nicht fristgerecht ins innerstaatliche Recht umgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer werde durch diese Richtlinie nicht unmittelbar verpflichtet. Eine Rechtswirkung der Nichtumsetzung bestehe darin, dass die innerstaatlichen Behörden die inhaltlich von dieser Richtlinie berührten innerstaatlichen Normen so weit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie auszulegen haben. Der Zweck der Vorschrift liege vor allem darin, bei ärztlich gebotenen Strahlenanwendungen die Strahlenexposition bei der Untersuchung zu minimieren bzw. bei der Behandlung so zu optimieren, wie es der medizinischen Wissenschaft entspreche. Die Qualitätssicherung solle dazu beitragen, dass Patienten mit vergleichbaren Erkrankungen in allen medizinischen Einrichtungen unter gleichen Bedingungen und Voraussetzungen untersucht und behandelt werden. Nach einer Reihe von Veröffentlichungen zum Thema Qualitätskontrolle in den 60er und 70er Jahren habe die Weltgesundheitsorganisation im Jahr 1982 mit zwei Heften die verstreuten Ansätze auf eine breitere internationale Grundlage gestellt. Auch in den Veröffentlichungen der internationalen Strahlenschutzkommission fänden sich ab 1982 vermehrt Hinweise auf die Vorteile bzw. die Notwendigkeit von Qualitätssicherungsprogrammen. In den 80er Jahren habe in Deutschland und Österreich die Normungsarbeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung in der Radiologie begonnen. Diese Bemühungen seien weiter verstärkt worden, als die Richtlinie 84/466/EURATOM vom 3. September 1984 die besondere Verpflichtung zur Qualitätssicherung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen für die Untersuchungen oder Behandlungen am Menschen festgelegt habe. Diese Richtlinie sei 1997 durch eine Neufassung, nämlich die zuvor genannte Richtlinie 97/43/EURATOM ersetzt worden. Notwendig geworden seien derartige Maßnahmen durch die in den vergangenen zwei Jahrzehnten von diversen Institutionen (z.B. das deutsche Bundesgesundheitsamt) durchgeführten umfangreichen Untersuchungen, wonach vor allem auch durch mangelhaft eingestellte Röntgengeräte zum Teil verhältnismäßig hohe, aber durch geeignete Qualitätssicherungs- und Kontrollmaßnahmen vermeidbare Einwirkungen ionisierender Strahlung auf den Menschen erfolgt seien. Diese Tatsachen hätten bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 97/43/EURATOM eine Änderung des Standes von Wissenschaft und Technik sowie der einschlägigen Regeln der Technik in dem Sinn bewirkt, dass seit Jahren Abnahmeprüfungen und regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen der Geräte zur Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung als unerlässlich angesehen würden. In Österreich sei diesem Stand von Wissenschaft und Technik durch die ÖNORMEN S 5240 und S 5241 als einschlägige Regeln der Technik Rechnung getragen worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in den letzten Jahren seien keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse oder Erfahrungen zu verzeichnen gewesen, die eine häufigere Überprüfung als die von § 17 Strahlenschutzgesetz normierte Anzahl unbedingt erforderlich erscheinen ließen, könne im Lichte der dargestellten Entwicklung des Standes von Wissenschaft und Technik im Bereich des Strahlenschutzes nicht nachvollzogen werden. Bei der Vorschreibung weiterer Auflagen gemäß § 11 Strahlenschutzgesetz handle es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um eine anlassfallbezogene Maßnahme bei Gefahr im Verzug sondern um ein Instrumentarium, das die Bewilligungsbehörde verpflichte, erforderlichenfalls auch nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung und trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen, die in einer Bewilligung gemäß den §§ 6, 7 oder 10 leg. cit. enthalten seien, zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen weitere Auflagen vorzuschreiben. Dem gegenüber liege der ausschließliche Zweck der jährlich stattfindenden Revision gemäß § 17 Strahlenschutzgesetz neben der Prüfung aller Auflagen und Bedingungen, ob der Betrieb einer Strahlenanlage konsensgemäß erfolge, darin, allfällige Mängel aufzudecken und den Betreiber dazu zu veranlassen, diese zu beheben oder beheben zu lassen. Die in § 5 Abs. 9 und § 11 Strahlenschutzgesetz vorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Vorschreibung weiterer Auflagen stelle, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. November 1994, Slg. Nr. 14.169/A, zu Recht erkannt habe, nach den Gesetzesmaterialien eine im Hinblick auf die den ionisierenden Strahlen eigenen besonderen Gefahren unbedingt notwendige Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft von Bescheiden dar. Beide Bestimmungen dienten unter anderem dem Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, die Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper so niedrig wie möglich zu halten. Die Vorschreibung weiterer Auflagen gemäß § 11 Strahlenschutzgesetz setze, sowie die Vorschreibung von Auflagen bei Betriebsbewilligungen überhaupt, die Notwendigkeit der betreffenden Auflagen vom Standpunkt des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen voraus. In diesem Rahmen stelle § 11 Strahlenschutzgesetz darauf ab, dass sich die Erforderlichkeit einer Auflage erst nach rechtskräftiger Erteilung der Betriebsbewilligung ergebe. Dies sei nicht nur der Fall, wenn sich nachträglich objektive neue bzw. zusätzliche Gefahrenmomente ergeben hätten, sondern auch dann, wenn nachträglich gewonnene Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse zeigten, dass eine bestimmte Maßnahme eine trotz bereits erfolgter Auflagen weiterhin bestehende (so niedrig wie möglich zu haltende) Gefahr für die vorhin genannten Rechtsgüter verringern könne. Dem Prinzip des Strahlenschutzes gemäß § 4 Strahlenschutzgesetz werde einerseits dadurch Rechnung getragen, dass ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse für andere als medizinische Zwecke nicht gebraucht werden dürfen (§ 4 Abs. 2 leg. cit.), andererseits sei die Strahlenbelastung des Menschen auch innerhalb der vom Gesetz tolerierten Bereiche durch Vorsorgen und Verhaltensweisen so niedrig wie möglich zu halten und sei jede unnötige Einwirkung zu vermeiden (§ 4 Abs. 1 leg. cit.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorschreibung weiterer Auflagen sei nicht unter möglichster Schonung erworbener Rechte erfolgt, sei nicht berechtigt, lasse die bekämpfte Auflage doch die erteilte Betriebsbewilligung unberührt. Es träfen ihn lediglich jene allgemeinen Pflichten und Verbindlichkeiten, die bei Veranlassung geeigneter Qualitätssicherungsmaßnahmen auch anderen Betreibern bzw. Bewilligungswerbern in gleichem Umfang erwüchsen. Im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Patienten vor vermeidbarer Strahlenbelastung und den Vermögensinteressen des Betreibers prävaliere bei gebotener Interessenabwägung das höhere Schutzgut des menschlichen Lebens und der körperlichen Unversehrtheit.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Sachverständige habe sich mit Rechtsfragen befasst, sei zu erwidern, dass sich die Beweisführung im Tatsachenbereich in der Feststellung erschöpfe, ob der Beschwerdeführer geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen an seiner Panoramaröntgenanlage habe vornehmen lassen. Dass der Beschwerdeführer keine derartigen Maßnahmen habe vornehmen lassen, sei anlässlich der Überprüfung durch die Erstbehörde am 15. März 2001 offensichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe darüber keine Aufzeichnungen oder Urkunden vorlegen können. Der Beschwerdeführer habe das Unterbleiben solcher Maßnahmen auch nicht bestritten, sondern lediglich dargelegt, warum er die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nicht für erforderlich bzw. deren nachträgliche behördliche Vorschreibung für rechtswidrig halte. Die Tauglichkeit vom Beschwerdeführer ergriffener Maßnahmen sei daher nicht zu beurteilen gewesen. Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten Rechtsausführungen gemacht habe, seien diese für die Behörde nicht maßgeblich. Die Vorschreibung der gegenständlichen Auflage sei rechtmäßig, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bei der Anwendung von Röntgengeräten ohne ausreichende Qualitätskontrolle bzw. Qualitätssicherung der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft nicht hinreichend gewährleistet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes BGBl. Nr. 227/1969 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 657/1996 maßgebend:

"Einwirkung ionisierender Strahlen

auf den menschlichen Körper

§ 4. (1) Jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper ist innerhalb der auf Grund dieses Bundesgesetzes festgesetzten zulässigen Strahlenbelastung so niedrig wie möglich zu halten; jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden.

(2) Auf den menschlichen Körper dürfen ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes der medizinischwissenschaftlichen Erkenntnisse ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden.

...

Sonstiger Umgang mit radioaktiven Stoffen oder

Betrieb von Strahleneinrichtungen

§ 10. (1) Der Umgang mit radioaktiven Stoffen oder der Betrieb von Strahleneinrichtungen, für den eine gemäß § 5 oder § 7 bewilligungspflichtige Anlage nicht benötigt wird, bedarf gleichfalls einer Bewilligung.

(2) Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a) für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, ...

...

(3) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen notwendig ist. ...

...

Vorschreibung weiterer Auflagen

§ 11. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Vorschreibung weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

...

Überwachung von Strahlenbetrieben, Untersagung

des Betriebes und Maßnahmen bei unmittelbar

drohender Gefahr

§ 17. (1) Der Betrieb von Anlagen gemäß § 6 oder § 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie der Betrieb von Strahleneinrichtungen gemäß § 10 sind von der Bewilligungsbehörde, in Fragen des Dienstnehmerschutzes im Einvernehmen mit dem örtlich in Betracht kommenden Arbeitsinspektorat, mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Wenn aber eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu erwarten ist, sind solche Betriebe mindestens einmal in drei Monaten von der Behörde zu überprüfen.

..."

Der Beschwerdeführer macht geltend, das anlässlich der Überprüfung der Röntgenanlage erstattete Gutachten des Amtssachverständigen habe keinen Befund enthalten, der sich von den in den Vorjahren aufgenommenen Überprüfungsergebnissen unterschieden habe. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen gewesen, aus welchen Gründen der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Vorschreibung einer weiteren Auflage notwendig sei. Das im Verfahren vor der zweitinstanzlichen Behörde erstattete Ergänzungsgutachten enthalte lediglich unzutreffende Rechtsausführungen. Die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1997, 97/43/EURATOM, schreibe Konstanzprüfungen vor, sei aber nicht unmittelbar anwendbar. Die Zulässigkeit weiterer Auflagen sei daher allein auf der Basis des Strahlenschutzgesetzes zu lösen. Dieses biete aber keine geeignete Grundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Auflage, weil nur Bedingungen und Auflagen in eine Bewilligung aufgenommen werden dürfen, die den Betrieb betreffen. Die Vorschreibung der gegenständlichen Auflage betreffe nicht den Betrieb, sie wäre daher schon bei der Erteilung der Betriebsbewilligung unzulässig gewesen. Die Vorschreibung weiterer Kontrollen stehe in einem systematischen Widerspruch zum Strahlenschutzgesetz, das regelmäßige Kontrollen vorschreibe. Im Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 94/11/0184, Slg. Nr. 14.169/A, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich die Erforderlichkeit weiterer Auflagen entweder aus nachträglichen objektiv neuen oder zusätzlichen Gefahrenmomenten ergeben müsse oder aus nachträglich gewonnenen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zeigten, dass eine bestimmte Maßnahme eine trotz erfolgter Auflage weiterhin bestehende Gefahr weiter verringern könne. Diese Voraussetzungen lägen im Beschwerdefall nicht vor. Die Tatsache, dass mehr Kontrolle mehr Sicherheit bedeute, sei weder eine neue noch eine wissenschaftliche Erkenntnis.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegen zu halten:

Soweit der Beschwerdeführer die Unvollständigkeit und damit Unschlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen ins Treffen führt, ist er darauf hinzuweisen, dass sich der angefochtene Bescheid auf dieses Gutachten gar nicht stützt. Dass regelmäßige Konstanzprüfungen nicht vorgenommen wurden, ist unbestritten. Die belangte Behörde hat sich auf die Veröffentlichungen der internationalen Strahlenschutzkommission sowie weitere näher bezeichnete Untersuchungen gestützt und ausgeführt, durch die ÖNORMEN S 5240 und S 5241 sei der Stand der Wissenschaft und Technik in Bezug auf die Notwendigkeit von Abnahmeprüfungen und regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen der Geräte zur Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung festgestellt worden. Den genannten ÖNORMEN kommt im gegebenen Zusammenhang die Eigenschaft als objektivierte generelle Gutachten in Bezug auf den Stand der Wissenschaft und Technik zu (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/07/0085, vom 20. September 2001, Zl. 2000/07/0221, und vom 25. April 2002, Zl. 99/07/0135). Die Beschwerde geht auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die nicht als unschlüssig zu erkennen sind, nicht ein. Die Auffassung der belangten Behörde, regelmäßige Konstanzprüfungen im Sinne der ÖNORM S 5240-5 seien zur Erreichung des in § 4 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz formulierten Zieles, jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper innerhalb der auf Grund dieses Bundesgesetzes festgesetzten zulässigen Strahlenbelastung so niedrig wie möglich zu halten, erforderlich und ohne solche regelmäßigen Konstanzprüfungen sei der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen im Sinne des § 11 Strahlenschutzgesetz nicht hinreichend gewährleistet, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Mit seinen Ausführungen, die genannte Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1997, 97/43/EURATOM sei nicht unmittelbar anwendbar, befindet sich der Beschwerdeführer im Einklang mit den zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde, sodass es sich erübrigt, darauf weiter einzugehen. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, bei der gegenständlichen Auflage handle es sich um keine Auflage "für den Betrieb" der Strahleneinrichtung, eine solche Auflage stehe auch in einem systematischen Widerspruch zu § 17 Strahlenschutzgesetz, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 94/11/0184, Slg. Nr. 14.169/A, hinzuweisen, in dem ein gleichartiges Vorbringen des Beschwerdeführers in jenem Verfahren für unberechtigt erkannt wurde.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 13. August 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110210.X00

Im RIS seit

12.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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