Norm
EO §294 FRechtssatz
Der betreibende Gläubiger hat im Exekutionsantrag bloß zu behaupten, dass auf das Bestandverhältnis die Bestimmungen des Mietengesetzes bzw Mietrechtsgesetzes nicht anzuwenden seien. Die durch Forderungsexekution in Exekution zu ziehende Mietzinsforderung ist bereits in der Exekutionsbewilligung als eine solche aus einem Mietvertrag zu bezeichnen, auf welchen die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes keine Anwendung finden. In diesem Fall geht die bewilligte Forderungsexekution ins Leere, wenn dies nicht zutrifft (also die auf diese Weise in Exekution gezogene Mietzinsforderung zufolge § 42 Abs 1 MRG nur durch Zwangsverwaltung in Exekution gezogen werden könnte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004060Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018