RS OGH 1983/6/15 3Ob509/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

ZPO §500 IIB2
ZPO §500 III

Rechtssatz

Beurteilungsmaßstab dafür, ob das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Oder Abs 3 ZPO vorzugehen hat, ist ausschließlich das Vorbringen in der Kündigung. Darauf, ob sich dieses Vorbringen schließlich als zutreffend erweist, kommt es in dieser Beziehung nicht an, weil durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes über diese Frage der Sachentscheidung nicht vorgegriffen werden darf.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 509/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 509/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042341

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0030OB00509_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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