Norm
ZPO §500 IIB2Rechtssatz
Beurteilungsmaßstab dafür, ob das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Oder Abs 3 ZPO vorzugehen hat, ist ausschließlich das Vorbringen in der Kündigung. Darauf, ob sich dieses Vorbringen schließlich als zutreffend erweist, kommt es in dieser Beziehung nicht an, weil durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes über diese Frage der Sachentscheidung nicht vorgegriffen werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042341Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00509_8300000_001