Norm
EO §154Rechtssatz
Hat das Rekursgericht den dem säumigen Ersteher im Wiederversteigerungsverfahren zu Unrecht erteilten Zuschlag aufgehoben, darf es nicht sofort den Zuschlag an den Bieter erteilen, der im Versteigerungstermin des Wiederversteigerungsverfahren das nach dem säumigen Ersteher soweit höchste Anbot gestellt hat. Ein neuerlicher Zuschlag kann vielmehr nach dem Ergebnis des Versteigerungstermines nur auf Grund eines neuen Termins erteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003143Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00144_8200000_002