Norm
EO §371aRechtssatz
Das Gericht muß bei der Festsetzung der Sicherheit erwägen, welcher Schaden dem Verpflichteten erwachsen kann. Es kommt daher ua auf die dem Verpflichteten allenfalls zu ersetzenden Kosten und auf die voraussichtliche Dauer des Verfahrens, nicht aber auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des betreibenden Gläubigers oder die durch bloße Rufschädigung entstehenden Schäden an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004824Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00086_8300000_001