RS OGH 1983/6/15 3Ob86/83

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Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

EO §371a

Rechtssatz

Das Gericht muß bei der Festsetzung der Sicherheit erwägen, welcher Schaden dem Verpflichteten erwachsen kann. Es kommt daher ua auf die dem Verpflichteten allenfalls zu ersetzenden Kosten und auf die voraussichtliche Dauer des Verfahrens, nicht aber auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des betreibenden Gläubigers oder die durch bloße Rufschädigung entstehenden Schäden an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004824

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0030OB00086_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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