Norm
EO §154Rechtssatz
Der säumige Ersteher ist bei einer Wiederversteigerung grundsätzlich vom Bieten in sinngemäßer Anwendung des § 180 Abs 1 EO ausgeschlossen. Dafür ist die Überlegung ausschlaggebend, daß eine Wiederversteigerung auf Grund der Säumnis des Erstehers durchgeführt wird, wodurch er zwar nicht verpflichtete Partei des Wiederversteigerungsverfahrens wird, aber eine Rechtstellung im Wiederversteigerungsverfahren hat, die jener des Verpflichteten in Bezug auf seine durch die Säumnis entstandenen und noch entstehenden Zahlungsverpflichtungen weitgehend gleichzuhalten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003140Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00144_8200000_001