RS OGH 1983/6/15 3Ob50/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

EO §35 D
EO §36 E
ZPO §500 Abs2 IIA2
ZPO §502 Abs3 Dh

Rechtssatz

Wird begehrt, einen Vergleich hinsichtlich der die klagende Partei treffenden Verpflichtungen für unwirksam zu erklären sowie - eventualiter - bewilligte Exekutionen für unzulässig zu erklären, bedarf es keiner Bewertung des Streitgegenstandes des Berufungsgerichtes, da dem Rechtsstreit die im Vergleich festgelegte Geldforderung zugrunde liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009411

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0030OB00050_8300000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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