Norm
EO §35 DRechtssatz
Wird begehrt, einen Vergleich hinsichtlich der die klagende Partei treffenden Verpflichtungen für unwirksam zu erklären sowie - eventualiter - bewilligte Exekutionen für unzulässig zu erklären, bedarf es keiner Bewertung des Streitgegenstandes des Berufungsgerichtes, da dem Rechtsstreit die im Vergleich festgelegte Geldforderung zugrunde liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009411Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00050_8300000_006